Hausordnung
In Ouwehands Dierenpark Rhenen gilt für Besucher die nachfolgende Hausordnung.
1. Definitionen
Diese Hausordnung für Besucher verwendet folgende Begriffe:
a. Ouwehand: Die B.V. Ouwehands Dierenpark in Rhenen.
b. Ouwehand-Gelände: Das umzäunte Gelände, auf dem sich die Einrichtungen, Tiergehege und der Parkplatz von Ouwehand befinden.
c. Besucher: Jeder, der sich mit oder ohne Erlaubnis von Ouwehand auf dem Ouwehand-Gelände aufhält.
d. Hausordnung: Die vorliegende Hausordnung für Besucher.
2. Anwendbarkeit
Der Besucher erklärt durch das Betreten des Ouwehand-Geländes sein Einverständnis zur Geltung der Hausordnung. Die Geltung der Hausordnung wird zudem bei jedem Verkauf und jeder Abgabe einer Eintrittskarte oder Jahreskarte vereinbart.
3. Durchsetzung
Ouwehand ist bei Verstößen oder beim begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Hausordnung berechtigt, den betreffenden Besucher vom Ouwehand-Gelände zu verweisen oder ihm den Zutritt zu verweigern. Ouwehand kann außerdem alle Maßnahmen treffen, die Ouwehand zur Wahrung der Hausordnung für notwendig und/oder zweckmäßig hält, u. a. eine Anzeige bei der Polizei erstatten.
4. Verbote
Ohne ausdrückliche Genehmigung von Ouwehand ist es verboten,
a. sich ohne eine gültige Eintrittskarte und ein Legitimationspapier auf dem Ouwehand-Gelände aufzuhalten;
b. sich außerhalb der dafür vorgesehenen Wege, Flure, Aufenthaltsräume und Spielplätze aufzuhalten;
c. sich in ein Tiergehege oder in einen am Tiergehege markierten „Nicht-Betreten“-Bereich zu begeben;
d. Tiere in den Tiergehegen zu stören, zu füttern, auf die Fenster oder Wände von Tiergehegen zu klopfen oder Gegenstände in Tiergehege zu verbringen;
e. Körperteile oder Gegenstände durch, über, in oder unter Tiergehege bzw. deren Zäune zu halten oder zu bewegen;
f. sich Ouwehand gehörende oder sonst auf dem Ouwehand-Gelände vorhandene Sachen (u. a. auch Tiere) anzueignen, sie zu stehlen, zu vernichten oder zu beschädigen oder vom Ouwehand-Gelände zu entfernen;
g. auf dem Ouwehand-Gelände vorhandene Sachen anders als in der Weise zu nutzen, für die sie nach ihrer Art und Einrichtung bestimmt sind, was nach dem Ermessen von Ouwehand zu beurteilen ist;
h. sich mit rollendem Material fortzubewegen, beispielsweise auf Fahrrädern, Skateboards oder Inlinern. Ausgenommen sind Rollstühle, Kinderwagen, Rollatoren und Elektro-Rollstühle. Laufräder, die als Hilfsmittel bei einer Behinderung genutzt werden, sind ebenfalls erlaubt;
i. Tiere (ausgenommen Hunde) auf das Ouwehand-Gelände mitzubringen oder dort einzulassen bzw. Tiere von dem Ouwehand-Gelände mitzunehmen;
j. sich in anstößiger Weise zu verhalten oder zu kleiden, sich mit Tier- oder Karnevalskostümen zu verkleiden, sich der Ober- und/oder Unterbekleidung zu entledigen, Lärm zu machen, (Geräusch-) Belästigungen zu verursachen oder die Ordnung auf dem Ouwehand-Gelände in anderer Weise zu stören, was jeweils nach dem Ermessen von Ouwehand zu beurteilen ist;
k. Mitarbeiter oder freiwillige Helfer von Ouwehand durch Wort und/oder Tat an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Aktivitäten zu hindern oder diese zu erschweren, was nach dem Ermessen von Ouwehand zu beurteilen ist;
l. Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu hinterlassen;
m. Waren zum Kauf anzubieten;
n. Bälle, Ballons, Betäubungsmittel, gefährliche oder hinderliche Stoffe oder Waffen auf das Ouwehand-Gelände mitzubringen;
o. sich unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln auf das Ouwehand-Gelände zu begeben;
p. Foto-, Video-, Film-, Ton- und andere Aufnahmen für gewerbliche Zwecke herzustellen;
q. Feuer zu machen oder die Sicherheit von Besuchern und/oder Tieren auf dem Ouwehand-Gelände auf andere Weise direkt oder indirekt zu gefährden, was nach dem Ermessen von Ouwehand zu beurteilen ist. Für alle überdachten Orte und für nicht überdachte feste Wartebereiche (vor Pandasia, dem Seelöwentheater und dem Theaterzelt) im Tierpark gilt ein Rauchverbot (auch für E-Zigaretten);
r. Besucher von Ouwehand wegen Unterschriften gleich für welchen Zweck anzusprechen, auch für Werbe- und/oder Samplingzwecke;
s. strafbare Handlungen vorzunehmen oder ein sonstiges sozial unverträgliches Verhalten zu zeigen, was nach dem Ermessen von Ouwehand zu beurteilen ist.
5. Pflichten des Besuchers
a. Jeder Besucher ist verpflichtet, auf Aufforderung eines Ouwehand-Mitarbeiters eine gültige Eintrittskarte und ein Legitimationspapier vorzulegen.
b. Kinder bis 12. Jahre dürfen den Park nur in Begleitung eines Erwachsenen (mindestens 18 Jahre) betreten. Sie müssen ihr Alter nachweisen können.
c. In Ouwehand darf ein Hund mitgenommen werden, aber nur an kurzer Leine. Ein Hund darf jedoch nicht in folgende Einrichtungen mitgenommen werden: In das Theaterzelt, das Watt, den Streichelzoo und in die Foodcounter aller Restaurants im Park.
d. Jeder Besucher ist im Interesse der allgemeinen Sicherheit verpflichtet, es den Ouwehand-Mitarbeitern zu gestatten, mitgeführtes (Hand-) Gepäck zu untersuchen oder eine Sicherheitsdurchsuchung durchzuführen.
e. Alle Warnschilder und die Anweisungen der Ouwehand-Mitarbeiter sind unverzüglich und genau zu beachten.
f. Schülergruppen müssen jederzeit von einer im Verhältnis zur Schülerzahl angemessenen Zahl an Betreuern begleitet werden (wir gehen von einem Verhältnis von 1:7 aus).
g. In Gebäuden darf nicht geschrien und gerannt werden.
h. Jeder Besucher ist verpflichtet, es Ouwehand zu gestatten, auf dem Gelände Bild- und Tonaufnahmen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Der Besucher kann gegen die Nutzung oder Veröffentlichung seines Bildes bzw. seiner Stimme durch Ouwehand weder Einspruch einlegen noch eine finanzielle Vergütung dafür verlangen.
i. Auf dem Parkplatz darf nicht schneller als 5 km/h gefahren werden.
6. Haftungsbeschränkung
Der Aufenthalt des Besuchers auf dem Ouwehand-Gelände sowie die Nutzung der Einrichtungen erfolgen vollständig auf eigene Gefahr des Besuchers; dies gilt insbesondere für die Tiergehege und den Parkplatz und die Nutzung von Rollstühlen und/oder Bollerwagen.
a. Ouwehand haftet nicht für die Beschädigung, den Verlust und/oder Diebstahl von Sachen.
b. Ouwehand haftet nicht für Körperverletzungen und/oder Schäden an Sachen, außer bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ouwehand bzw. einem oder mehreren Ouwehand-Mitarbeiter(n), sofern die den Schaden verursachenden Handlungen des betreffenden Mitarbeiters im Rahmen der normalen dienstlichen Tätigkeit des Mitarbeiters lagen oder damit zusammenhingen.
c. Jede Haftung für andere Schäden als für Schäden an materiellen Gegenständen des Besuchers und für Körperverletzungen ist ausgeschlossen, insbesondere jede Haftung für Folgeschäden.
d. Eine eventuelle Haftung von Ouwehand beschränkt sich für jedes Schadensereignis auf einen Betrag in Höhe des Preises für eine Eintrittskarte, der in diesem Zeitpunkt für den betreffenden Besucher gilt. Sollte Ouwehand jedoch für den Schaden haftpflichtversichert sein, beschränkt sich die Haftung auf den Betrag, der aufgrund der Haftpflichtversicherung von Ouwehand für den betreffenden Fall ausgezahlt wird, zuzüglich des Betrages des Selbstbehalts, den Ouwehand im Schadensfall nach den geltenden Versicherungspolicen zu tragen hat.
7. Videoüberwachung
Zur Sicherheit unserer Besucher, unserer Tiere und unserer Mitarbeiter sind Videokameras im Park angebracht. Die Aufnahmen werden nicht für andere Zwecke genutzt. Die Aufnahmen werden maximal 14 Tage gespeichert.
8. Schlussbestimmung
Auf diese Hausordnung und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.